Welche Vorteile habe ich als Schweizer?

Als Kunde aus der Schweiz profitieren Sie von der Mehrwertsteuerrückerstattung in Deutschland. Das heißt, für Waren, die Sie in Waldshut einkaufen, erhalten Sie entweder 19% oder 7% des Netto-Warenwertes wieder zurückerstattet. Ihre Vorteile beim Einkaufen in Waldshut sowie weitere wichtige Informationen zum Zoll Waldshut finden Sie hier in der praktischen Übersicht:

Ausfuhrlieferungen können unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei sein !

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU-Land, wie der Schweiz, dann kann Ihnen bei der Ausfuhr der deutschen Waren die deutsche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) unter folgenden Voraussetzungen erstattet werden:

  • Vorlage der vom Zoll abgestempelten Ausfuhrbescheinigung als Nachweis für die Ausfuhr (nicht älter als 3 Monate nach Kauf der Ware)
  • Der Gesamtwert der Rechnung inkl. Umsatzsteuer übersteigt EUR 50,00 (auf einer Rechnung ausgewiesen – mehrere Rechnungen können nicht zusammengerechnet werden)
  • Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Lieferungen von Waren, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z. B. Pkw, Kombiwagen, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug etc.) dienen

Bitte beachten Sie auch:

Wer aus dem Ausland Waren zum privaten Bedarf in die Schweiz einführen möchte, sollte ab dem 1. Januar 2025 Folgendes beachten:

Ab 2025 dürfen Waren zum eigenen privaten Gebrauch oder zum Verschenken nur noch bis zu einem Wert von 150 Franken pro Person und Tag steuerfrei eingeführt werden. Übersteigt der Gesamtwert 150 Franken, so muss für den Gesamtwert der eingeführten Waren die Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt werden.

Mehrwertsteuerrückerstattung beantragen

Ausstellung eines Ausfuhrscheins:
Haben Sie Ihre Ware im Geschäft in Waldshut bezahlt, dann erhalten Sie auf Rückfrage einen Ausfuhrschein.

Ausfüllen des Ausfuhrscheins:
Tragen Sie nun Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihre Ausweisnummer ein und heften Sie dem Ausfuhrschein die Rechnung bei. Wichtig: für jeden Einkauf/jedes Geschäft benötigen Sie einen eigenen Ausfuhrschein.

Deutscher Zollstempel:
Bei Ihrer Rückfahrt in die Schweiz müssen Sie sich den Ausfuhrschein am Zoll Waldshut abstempeln lassen. Dazu müssen Sie Ihren Ausweis zeigen.

Ausfuhrlieferungen können unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei sein !

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz, dann kann Ihnen bei der Ausfuhr

der deutschen Waren die deutsche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) unter folgenden Voraussetzungen erstattet werden:

  • Vorlage der vom Zoll abgestempelten Ausfuhrbescheinigung als Nachweis für die Ausfuhr (nicht älter als 3 Monate nach Kauf der Ware)
  • Der Gesamtwert der Rechnung inkl. Umsatzsteuer übersteigt EUR 50,00 (auf einer Rechnung ausgewiesen – mehrere Rechnungen können nicht zusammengerechnet werden)
  • Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Lieferungen von Waren, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z. B. Pkw, Kombiwagen, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug etc.) dienen

Waren-Grenzwert beachten:

Wer aus dem Ausland Waren zum privaten Bedarf in die Schweiz einführen möchte, sollte ab dem 1. Januar 2025 Folgendes beachten:

Ab 2025 dürfen Waren zum eigenen privaten Gebrauch oder zum Verschenken nur noch bis zu einem Wert von 150 Franken pro Person und Tag steuerfrei eingeführt werden. Übersteigt der Gesamtwert 150 Franken, so muss für den Gesamtwert der eingeführten Waren die Schweizer Mehrwertsteuer bezahlt werden.

Mehrwertsteuer zurückerstatten lassen

Erstattung im Geschäft:
Bei Ihrem nächsten Einkauf in Waldshut bringen Sie einfach den abgestempelten Ausfuhrschein Ihres letzten Einkaufes wieder in das entsprechende Geschäft mit und die Mehrwertsteuer wird Ihnen dann entweder in bar ausgezahlt oder auf Wunsch auch einfach auf den nächsten Einkauf angerechnet.

Erstattung über Dienstleister:
Die Rückerstattung durch spezielle Dienstleister erfolgt ebenfalls über die Vorlage des gestempelten Ausfuhrscheins. Dabei bucht der Dienstleister den zu erstattenden Betrag abzüglich seiner Provision/Gebühr auf Ihr Bankkonto.

Zollhöchstgrenzen bei Einfuhren in die Schweiz

Die Höchstgrenzen bei Einfuhren in die Schweiz gelten seit den Änderungen vom 1. Juli 2014 nur noch auf Lebensmittel, Alkohol und Tabakwaren. Dabei verstehen sich die folgenden Begrenzungen pro erwachsener Person und gelten unabhängig von deren Nationalität:

  • Bier & Wein: 5 Liter (jeder weitere Liter 2 CHF)
  • Spirituosen (ab 18%): 1 Liter (jeder weitere Liter 15 CHF)
  • Fleisch (frisch & verarbeitet; außer Wildfleisch): 1 kg (jedes weitere Kilo 17 CHF)
  • Tabak: 250 Zigaretten oder 250 g Tabak (jede weitere 0.25 CHF, jedes weitere Gramm 0.10 CHF)
  • Butter / Rahm: 1 kg (jedes weitere Kilo 16 CHF)

ALLE ANGABEN SIND OHNE GEWÄHR
Weitere Informationen zu Höchstgrenzen und abgabefreien Waren erfahren Sie hier.

Öffnungszeiten des Zollamts Waldshut

Montag – Freitag
07:00 Uhr – 19:00 Uhr

Samstag
08:00 Uhr – 12:00 Uhr

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